(5) Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen und organisatorischen Anforderungen sowie die Anforderungen an die Informationssicherheit, die Vertraulichkeit, den Datenschutz und die Interoperabilität der sicheren Verarbeitungsumgebungen fest, auch in Bezug auf die technischen Merkmale und Instrumente, die dem Gesundheitsdatennutzer in den sicheren Verarbeitungsumgebungen zur Verfügung stehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.