(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Sekundärnutzung. Diese nationale Kontaktstelle für die Sekundärnutzung fungiert als organisatorisches und technisches Zugangstor, das es ermöglicht und dafür zuständig ist, elektronische Gesundheitsdaten für die grenzüberschreitende Sekundärnutzung bereitzustellen. Bei der nationalen Kontaktstelle für die Sekundärnutzung kann es sich um die in Artikel 55 Absatz 1 genannte als Koordinierungsstelle fungierende Zugangsstelle für Gesundheitsdaten handeln. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission bis zum 26. März 2027 über den Namen und die Kontaktdaten der nationalen Kontaktstelle für die Sekundärnutzung. Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen diese Informationen öffentlich verfügbar.