+Artikel 75 2

Artikel 75 2

(2)   Der Zugangsdienst der Union für Gesundheitsdaten fungiert als Kontaktstelle der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union für die Sekundärnutzung und ist für die Bereitstellung elektronischer Gesundheitsdaten für die Sekundärnutzung zuständig.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung