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Artikel 75 4(4) Gesundheitsbezogene Forschungsinfrastrukturen oder ähnliche Infrastrukturen, deren Arbeit auf dem Unionsrecht beruht und die die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten für Zwecke der Forschung, Politikgestaltung, Statistik, Patientensicherheit oder Regulierung fördern, können befugte Teilnehmer von HealthData@EU werden und sich daran anbinden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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