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Artikel 75 6(6) Jede nationale Kontaktstelle für die Sekundärnutzung und jeder befugte Teilnehmer der HealthData@EU erwirbt die für die Anbindung und die Teilnahme an HealthData@EU erforderlichen technischen Fähigkeiten. Sie erfüllen die Anforderungen und technischen Spezifikationen, die erforderlich sind, damit HealthData@EU betrieben werden kann und sie sich daran anbinden können. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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