(9) Auf Anfrage von zwei oder mehr nationalen Kontaktstellen für die Sekundärnutzung kann die Kommission eine sichere Verarbeitungsumgebung, die den Anforderungen der Artikels 73 entspricht, für Daten aus mehr als einem Mitgliedstaat bereitstellen. Stellen zwei oder mehr nationale Kontaktstellen für die Sekundärnutzung oder befugte Teilnehmer von HealthData@EU elektronische Gesundheitsdaten in die von der Kommission verwaltete sichere Verarbeitungsumgebung ein, so gelten sie für die Zwecke der Datenverarbeitung in dieser Umgebung als gemeinsam Verantwortliche und die Kommission als Auftragsverarbeiterin.