+Artikel 75 12

Artikel 75 12

(12)   Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a)

Anforderungen, technische Spezifikationen und die IT-Architektur von HealthData@EU, durch die dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheit, Vertraulichkeit und Schutz elektronischer Gesundheitsdaten in HealthData@EU sichergestellt werden;

b)

Bedingungen und Konformitätsprüfungen, die erforderlich sind, um sich HealthData@EU anzuschließen und daran angeschlossen zu bleiben, sowie Bedingungen für die vorübergehende Abtrennung oder den endgültigen Ausschluss von HealthData@EU, einschließlich besonderer Bestimmungen für Fälle von schwerem Fehlverhalten oder wiederholten Verstößen;

c)

die Mindestkriterien, die die nationalen Kontaktstellen für die Sekundärnutzung und die befugten Teilnehmer von HealthData@EU erfüllen müssen;

d)

die Zuständigkeiten der an HealthData@EU beteiligten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter;

e)

die Zuständigkeiten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter für die sichere Verarbeitungsumgebung, die von der Kommission verwaltet wird;

f)

gemeinsame Spezifikationen für die Architektur von HealthData@EU und deren Interoperabilität mit anderen gemeinsamen europäischen Datenräumen.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung