+Artikel 75 12
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Artikel 75 12
(12) Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
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a)
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Anforderungen, technische Spezifikationen und die IT-Architektur von HealthData@EU, durch die dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheit, Vertraulichkeit und Schutz elektronischer Gesundheitsdaten in HealthData@EU sichergestellt werden;
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b)
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Bedingungen und Konformitätsprüfungen, die erforderlich sind, um sich HealthData@EU anzuschließen und daran angeschlossen zu bleiben, sowie Bedingungen für die vorübergehende Abtrennung oder den endgültigen Ausschluss von HealthData@EU, einschließlich besonderer Bestimmungen für Fälle von schwerem Fehlverhalten oder wiederholten Verstößen;
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c)
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die Mindestkriterien, die die nationalen Kontaktstellen für die Sekundärnutzung und die befugten Teilnehmer von HealthData@EU erfüllen müssen;
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d)
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die Zuständigkeiten der an HealthData@EU beteiligten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter;
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e)
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die Zuständigkeiten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter für die sichere Verarbeitungsumgebung, die von der Kommission verwaltet wird;
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f)
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gemeinsame Spezifikationen für die Architektur von HealthData@EU und deren Interoperabilität mit anderen gemeinsamen europäischen Datenräumen.
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Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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