(2) Schließen sich Register oder Datenbanken aus mehreren Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu einem einzigen Netz von Registern oder Datenbanken zusammen, können die zugehörigen Register oder Datenbanken eine Koordinierungsstelle benennen, um die Bereitstellung von Daten aus dem Register- oder Datenbankennetz für die Sekundärnutzung sicherzustellen. Die Zugangsstelle für Gesundheitsdaten des Mitgliedstaats, in dem die Koordinierungsstelle des Netzes ansässig ist, ist dafür zuständig, über die Anträge auf Zugang zu Gesundheitsdaten zu entscheiden, die dazu verwendet werden, dem Netz von Registern oder Datenbanken Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren.