+Artikel 77 4

Artikel 77 4

(4)   Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Mindestelemente fest, die die Gesundheitsdateninhaber über Datensätze bereitstellen müssen sowie die Eigenschaften dieser Mindestelemente. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung