+Artikel 78 5

Artikel 78 5

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem Elemente, die von der in Absatz 3 vorgesehenen Datenqualitäts- und -nutzbarkeitskennzeichnung umfasst sein sollen, ändert, hinzufügt oder streicht.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung