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+Artikel 78 5 |
Artikel 78 5(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 97 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem Elemente, die von der in Absatz 3 vorgesehenen Datenqualitäts- und -nutzbarkeitskennzeichnung umfasst sein sollen, ändert, hinzufügt oder streicht. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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