(6) Bis zum 26. März 2027 legt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Elemente im Wege von Durchführungsrechtsakten die visuellen Merkmale und technischen Spezifikationen der Datenqualitäts- und -nutzbarkeitskennzeichnung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 98 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte berücksichtigen die Anforderungen des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2024/1689 und gegebenenfalls etwaige angenommene gemeinsame Spezifikationen oder harmonisierte Standards zur Unterstützung dieser Anforderungen.