+Artikel 87 1

Artikel 87 1

(1)   Die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, vertrauenswürdige Gesundheitsdateninhaber und der Datenzugangsdienst der Union speichern und verarbeiten personenbezogene elektronische Gesundheitsdaten in der Union bei der Pseudonymisierung, Anonymisierung und anderen Vorgängen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 67 bis 72 über sichere Verarbeitungsumgebungen im Sinne von Artikel 73 und Artikels 75 Absatz 9 oder über HealthData@EU. Diese Anforderung gilt für jede Stelle, die diese Aufgaben im Namen solcher Stellen, Inhaber oder Dienste wahrnimmt.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung