+Artikel 87 2

Artikel 87 2

(2)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels dürfen die in jenem Absatz genannten Daten in einem Drittland, oder in einem Gebiet oder einem oder mehreren spezifischen Sektoren in diesem Drittland gespeichert und verarbeitet werden, wenn für dieses Land, Gebiet oder diesen Sektor ein Angemessenheitsbeschluss gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung