+Artikel 89 1

Artikel 89 1

(1)   Die Stellen für digitale Gesundheit, die Zugangsstellen für Gesundheitsdaten, die befugten Teilnehmer der grenzüberschreitenden Infrastrukturen gemäß den Artikeln 23 und 75 und die Gesundheitsdatennutzer treffen alle angemessenen technischen, rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, um eine Übermittlung von in der Union gespeicherten, nicht personenbezogenen elektronischen Gesundheitsdaten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, auch zum Zweck eines staatlichen Zugriffs in Drittländern, zu verhindern, wenn eine solche Übermittlung im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des einschlägigen Mitgliedstaats stünde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung