+Artikel 89 3
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Artikel 89 3
(3) Besteht keine in Absatz 2 genannte internationale Übereinkunft und ergeht an eine Stelle für digitale Gesundheit, eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder einen Gesundheitsdatennutzer ein Urteil eines Gerichts eines Drittlands oder eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, das bzw. die sie bzw. ihn dazu verpflichten, im Rahmen dieser Verordnung in der Union gespeicherte nicht personenbezogene Daten zu übertragen oder Zugang dazu zu gewähren, und würde die Befolgung einer solchen Entscheidung oder eines solchen Urteils den Adressaten in Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des einschlägigen Mitgliedstaats bringen, so erfolgt die Übermittlung dieser Daten an oder der Zugang zu diesen Daten durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des Drittlands nur dann,
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a)
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wenn das Rechtssystem des Drittlands vorschreibt, dass eine solche Entscheidung oder ein solches Urteil zu begründen ist und verhältnismäßig sein muss, und weiter vorsieht, dass eine solche Entscheidung oder ein solches Urteil eine hinreichende Bestimmtheit aufweisen muss, indem z. B. darin eine hinreichende Bezugnahme auf bestimmte verdächtige Personen oder Rechtsverletzungen erfolgt,
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b)
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wenn der begründete Einwand des Adressaten von einem zuständigen Gericht des Drittlands überprüft wird und
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c)
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wenn das zuständige Gericht des Drittlands, das die Entscheidung oder das Urteil erlässt oder die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde überprüft, nach dem nationalen Recht des Drittlandes befugt ist, die einschlägigen rechtlichen Interessen des Bereitstellers der durch das Unionsrecht oder das nationale Recht des einschlägigen Mitgliedstaats geschützten Daten gebührend zu berücksichtigen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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