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+Artikel 89 4 |
Artikel 89 4(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 erfüllt, stellt eine Stelle für digitale Gesundheit, eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder eine datenaltruistische Organisation aufgrund einer angemessenen Auslegung der Anfrage die zulässige Mindestmenge der darin verlangten Daten bereit. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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