+Artikel 89 4

Artikel 89 4

(4)   Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 erfüllt, stellt eine Stelle für digitale Gesundheit, eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten oder eine datenaltruistische Organisation aufgrund einer angemessenen Auslegung der Anfrage die zulässige Mindestmenge der darin verlangten Daten bereit.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung