+Artikel 89 5

Artikel 89 5

(5)   Die Stellen für digitale Gesundheit, Zugangsstellen für Gesundheitsdaten oder Gesundheitsdatennutzer teilen dem Gesundheitsdateninhaber mit, dass ein Antrag einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands auf Zugang zu seinen Daten vorliegt, bevor sie dem Antrag nachkommen, außer wenn der Antrag Strafverfolgungszwecken dient und solange es zur Wahrung der Wirksamkeit der Strafverfolgungsmaßnahmen erforderlich ist, dem Antrag nachzukommen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung