(1) Es wird ein Ausschuss für den europäischen Gesundheitsdatenraum (im Folgenden „EHDS-Ausschuss“) eingerichtet, der die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erleichtern soll. Der EHDS-Ausschuss setzt sich aus zwei Vertretern je Mitgliedstaat zusammen, namentlich einem Vertreter für Zwecke der Primärnutzung und einem Vertreter für Zwecke der Sekundärnutzung, die von jedem Mitgliedstaat jeweils benannt werden. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Die Mitglieder des EHDS-Ausschusses verpflichten sich, im öffentlichen Interesse und unabhängig zu handeln.