+Artikel 92 2

Artikel 92 2

(2)   Ein Vertreter der Kommission und einer der in Absatz 1 genannten Vertreter der Mitgliedstaten führen gemeinsam den Vorsitz in den Sitzungen des EHDS-Ausschusses.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung