+Artikel 92 3

Artikel 92 3

(3)   Die in Artikel 43 genannten Marktüberwachungsbehörden, der EDSA, der Europäische Datenschutzbeauftragte, die Europäische Arzneimittel-Agentur, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) werden zu den nach Ansicht des EHDS-Ausschusses relevanten Sitzungen des EHDS-Ausschusses eingeladen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung