+Artikel 92 4

Artikel 92 4

(4)   Der EHDS-Ausschuss kann nationale Behörden, Sachverständige und Beobachter sowie Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union über die in Absatz 3 genannten hinaus sowie Forschungsinfrastrukturen und andere ähnliche Infrastrukturen zu seinen Sitzungen einladen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung