(7) Der EHDS-Ausschuss gibt sich auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung und einen Verhaltenskodex. In dieser Geschäftsordnung werden die Zusammensetzung, die Organisation, die Arbeitsweise und die Zusammenarbeit der in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Untergruppen sowie die Zusammenarbeit des EHDS-Ausschusses mit dem in Artikel 93 genannten Forum der Interessenträger geregelt.
Der EHDS-Ausschuss fasst Beschlüsse, soweit möglich, einvernehmlich. Wenn kein Einvernehmen erzielt werden kann, fasst der EHDS-Ausschuss Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten.