+Artikel 94 1
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Artikel 94 1
(1) Der EHDS-Ausschuss hat in Bezug auf die Primärnutzung gemäß den Kapiteln II und III folgende Aufgaben:
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a)
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Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Koordinierung der Praktiken der Stellen für digitale Gesundheit;
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b)
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Verfassen schriftlicher Beiträge und Austausch einschlägiger bewährter Verfahren betreffend Fragen der Koordinierung der Durchführung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf Ebene der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der regionalen und der lokalen Ebene insbesondere in Bezug auf:
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i)
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die Bestimmungen der Kapitel II und III;
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ii)
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die Entwicklung von Online-Diensten, die Angehörigen der Gesundheitsberufe und natürlichen Personen den sicheren Zugang, samt einer sicheren elektronischen Identifizierung, zu elektronischen Gesundheitsdaten erleichtern;
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iii)
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sonstige Aspekte im Zusammenhang mit der Primärnutzung.
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c)
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Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Stellen für digitale Gesundheit durch Kapazitätsaufbau, Einrichtung des in Artikel 20 genannten Rahmens für die Tätigkeitsberichterstattung und den Informationsaustausch;
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d)
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Austausch von Informationen zwischen ihren Mitgliedern über Risiken, die mit EHR-Systemen verbunden sind, und über schwerwiegende Vorkommnisse sowie die Handhabung dieser Risiken und Vorkommnisse;
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e)
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Erleichterung des Meinungsaustauschs über die Primärnutzung mit dem in Artikel 93 genannten Forum der Interessenträger sowie mit Regulierungsbehörden und politischen Entscheidungsträgern im Gesundheitswesen.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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