+Artikel 102 1
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Artikel 102 1
(1) Bis zum 26. März 2033 nimmt die Kommission eine gezielte Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Erkenntnisse vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt ist. Diese Bewertung umfasst Folgendes:
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a)
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die Möglichkeiten, die Interoperabilität zwischen EHR-Systemen und anderen als den von den Mitgliedstaaten eingerichteten Zugangsdiensten für elektronische Gesundheitsdaten weiter auszubauen,
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b)
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die Notwendigkeit, die in Artikel 51 genannten Datenkategorien und die in Artikel 53 Absatz 1 aufgeführten Zwecke zu aktualisieren,
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c)
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die Umsetzung und Nutzung der in Artikel 71 genannten Mechanismen zum Widerspruch gegen die Sekundärnutzung durch natürliche Personen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen dieser Mechanismen auf die öffentliche Gesundheit, die wissenschaftliche Forschung und die Grundrechte,
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d)
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die Anwendung und Durchführung jeglicher strengerer gemäß Artikel 51 Absatz 4 eingeführter Maßnahmen,
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e)
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die Ausübung und Umsetzung des in Artikel 8 genannten Rechts,
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f)
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eine Bewertung des in Kapitel III eingerichteten Zertifizierungsrahmens für EHR-Systeme und die Notwendigkeit, weitere Instrumente für die Konformitätsbewertung einzuführen,
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g)
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eine Bewertung des Funktionierens des Binnenmarkts für die EHR-Systeme,
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h)
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eine Bewertung der Kosten und des Nutzens der Umsetzung der Bestimmungen über die Sekundärnutzung gemäß Kapitel IV,
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i)
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die Erhebung der in Artikel 62 genannten Gebühren;
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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