+Artikel 102 2

Artikel 102 2

(2)   Bis zum 26. März 2035 nimmt die Kommission eine Gesamtbewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über ihre wichtigsten Erkenntnisse vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag für eine Änderung dieser Verordnung oder andere geeignete Maßnahmen beigefügt sind. Diese Bewertung umfasst eine Überprüfung der Effizienz und Funktionsweise der Systeme für den Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten zwecks Weiterverarbeitung, die auf der Grundlage des in Artikel 1 Absatz 7 genannten Unionsrechts oder nationalen Rechts durchgeführt wird, im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Durchführung dieser Verordnung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung