+Artikel 102 4

Artikel 102 4

(4)   Gemäß Artikel 105 legt die Kommission dem Rat ab dem 25. März 2025 und bis zum Ende des Jahres, in dem alle Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 105 Anwendung finden, jedes Jahr einen Fortschrittsbericht über die Vorbereitungen für die vollständige Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Fortschrittsbericht enthält Angaben über den Grad der Fortschritte und die Einsatzbereitschaft der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Durchführung der vorliegenden Verordnung, einschließlich einer Bewertung, ob die in Artikel 105 festgelegten Fristen erreicht werden können, und kann auch Empfehlungen dahingehend an die Mitgliedstaaten enthalten, wie der Stand der Vorbereitung auf die Anwendung dieser Verordnung verbessert werden kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung