+Artikel 105 c)
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Artikel 105 c)
ab einem Jahr nach dem in einem gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgelegten Tag für jede Änderung der Hauptmerkmale personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in Anhang I, sofern dieser Tag nach dem Tag des Geltungsbeginns gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Unterabsatzes für die betreffenden Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten liegt.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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