+Artikel 105 c)

Artikel 105 c)

ab einem Jahr nach dem in einem gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu erlassenden delegierten Rechtsakt festgelegten Tag für jede Änderung der Hauptmerkmale personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten in Anhang I, sofern dieser Tag nach dem Tag des Geltungsbeginns gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Unterabsatzes für die betreffenden Kategorien personenbezogener elektronischer Gesundheitsdaten liegt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung