+Artikel 4 6

Artikel 4 6

(6)   Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) dürfen Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, nach dem 1. Januar 2026 geltend gemacht werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung