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Artikel 4 6(6) Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) dürfen Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, nach dem 1. Januar 2026 geltend gemacht werden. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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