(2) Zur Verwirklichung der Ziele des Euratom-Programms 2026-2027 und zur Bewältigung der dem Euratom-Programm 2026-2027 und „Horizont Europa“ gemeinsamen Herausforderungen können gemäß Artikel 9 für Tätigkeiten, die die Ziele des Euratom-Programms2026-2027, die Ziele von „Horizont Europa“ oder die Ziele beider Programme betreffen, Finanzbeiträge der Gemeinschaft gewährt werden. Insbesondere kann das Euratom-Programm 2026-2027 zur Unterstützung von Tätigkeiten, die für die Kernforschung relevant sind, einen Finanzbeitrag zu den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen leisten.