+Artikel 16 6

Artikel 16 6

(6)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 und legt dem Ausschuss rechtzeitig Informationen über alle im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 vorgeschlagenen oder finanzierten Maßnahmen vor.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung