+Artikel 3 1
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Artikel 3 1
(1) Ein Zahlungsverkehrssystem wird als SIPS eingestuft, wenn:
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a)
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es gemäß der Richtlinie 98/26/EG als ein System angesehen wird, das von einem Mitgliedstaat gemeldet werden kann, dessen Währung der Euro ist oder dessen Betreiber im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, einschließlich Niederlassung in Form einer Zweigstelle, durch die das System betrieben wird, und
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b)
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innerhalb eines Kalenderjahres mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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i)
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Der Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen übersteigt 10 Mrd. EUR.
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ii)
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Die gesamten auf Euro lautenden verarbeiteten Zahlungen weisen mindestens eines der folgenden Volumen auf:
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15 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen in der Union;
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—
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5 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden grenzüberschreitenden Zahlungen in der Union;
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—
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einen Marktanteil von 75 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist.
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iii)
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Seine grenzüberschreitende Tätigkeit (d. h. Teilnehmer, die in einem anderen Land als demjenigen des SIPS-Betreibers ansässig sind, und/oder Tätigkeit aus grenzüberschreitenden Verbindungen zu anderen Zahlungsverkehrssystemen) bezieht fünf oder mehr Länder ein und generiert mindestens 33 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen, die durch dieses SIPS abgewickelt werden.
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iv)
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Es wird für die Abwicklung anderer FMIs verwendet.
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Eine Einstufung erfolgt jährlich.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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