+Artikel 3 1

Artikel 3 1

(1)   Ein Zahlungsverkehrssystem wird als SIPS eingestuft, wenn:

a)

es gemäß der Richtlinie 98/26/EG als ein System angesehen wird, das von einem Mitgliedstaat gemeldet werden kann, dessen Währung der Euro ist oder dessen Betreiber im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, einschließlich Niederlassung in Form einer Zweigstelle, durch die das System betrieben wird, und

b)

innerhalb eines Kalenderjahres mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Der Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen übersteigt 10 Mrd. EUR.

ii)

Die gesamten auf Euro lautenden verarbeiteten Zahlungen weisen mindestens eines der folgenden Volumen auf:

—

15 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen in der Union;

—

5 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden grenzüberschreitenden Zahlungen in der Union;

—

einen Marktanteil von 75 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist.

iii)

Seine grenzüberschreitende Tätigkeit (d. h. Teilnehmer, die in einem anderen Land als demjenigen des SIPS-Betreibers ansässig sind, und/oder Tätigkeit aus grenzüberschreitenden Verbindungen zu anderen Zahlungsverkehrssystemen) bezieht fünf oder mehr Länder ein und generiert mindestens 33 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen, die durch dieses SIPS abgewickelt werden.

iv)

Es wird für die Abwicklung anderer FMIs verwendet.

Eine Einstufung erfolgt jährlich.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung