+Artikel 3 2

Artikel 3 2

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann der EZB-Rat nach vernünftiger und begründeter Erwägung auch nach Absatz 3 entscheiden, ein Zahlungssystem als SIPS einzustufen (auch „ermitteln“ genannt), wenn einer der beiden folgenden Fälle zutrifft:

a)

Die Entscheidung wäre unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren angemessen: Art, Umfang und Komplexität des Zahlungssystems; Art und Bedeutung seiner Teilnehmer; Substituierbarkeit des Zahlungssystems und Vorhandensein von Alternativen dazu; sowie Beziehungen, Interdependenzen und sonstige Verflechtungen des Systems mit dem Finanzsystem insgesamt.

b)

Ein Zahlungssystem erfüllt die in Absatz 1 genannten Kriterien nur deshalb nicht, weil die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriterien während eines Zeitraums von weniger als einem Kalenderjahr erfüllt sind, und es ist plausibel, dass das Zahlungssystem die Kriterien bei der nächsten Überprüfung weiterhin erfüllen wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung