+Artikel 3 2
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Artikel 3 2
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann der EZB-Rat nach vernünftiger und begründeter Erwägung auch nach Absatz 3 entscheiden, ein Zahlungssystem als SIPS einzustufen (auch „ermitteln“ genannt), wenn einer der beiden folgenden Fälle zutrifft:
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a)
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Die Entscheidung wäre unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren angemessen: Art, Umfang und Komplexität des Zahlungssystems; Art und Bedeutung seiner Teilnehmer; Substituierbarkeit des Zahlungssystems und Vorhandensein von Alternativen dazu; sowie Beziehungen, Interdependenzen und sonstige Verflechtungen des Systems mit dem Finanzsystem insgesamt.
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b)
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Ein Zahlungssystem erfüllt die in Absatz 1 genannten Kriterien nur deshalb nicht, weil die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Kriterien während eines Zeitraums von weniger als einem Kalenderjahr erfüllt sind, und es ist plausibel, dass das Zahlungssystem die Kriterien bei der nächsten Überprüfung weiterhin erfüllen wird.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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