+Artikel 3 4
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Artikel 3 4
(4) Ein gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss bleibt in Kraft, bis er aufgehoben wird. Als SIPS eingestufte Zahlungssysteme werden jährlich einer Überprüfung unterzogen, anhand derer verifiziert wird, ob diese Zahlungssysteme weiterhin die Kriterien für die Einstufung als SIPS erfüllen. Ein gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird aufgehoben, wenn
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a)
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bei zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen festgestellt wird, dass ein SIPS die in Absatz 1 und/oder Absatz 2 genannten Kriterien nicht erfüllt hat, oder
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b)
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bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass ein SIPS die in Absatz 1 und/oder Absatz 2 genannten Kriterien nicht erfüllt hat, und der SIPS-Betreiber zur Zufriedenheit des EZB-Rates nachweist, dass es unwahrscheinlich ist, dass das SIPS diese Kriterien bis zur nächsten Überprüfung erfüllen wird.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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