+Artikel 8 4

Artikel 8 4

(4)   Ein SIPS-Betreiber trifft Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass seine Regelungen, Verfahren und Verträge in allen relevanten Rechtssystemen durchsetzbar sind, und dass die gemäß diesen Regelungen, Verfahren und Verträgen ergriffenen Maßnahmen nicht für ungültig erklärt, aufgehoben oder ausgesetzt werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung