+Artikel 9 5

Artikel 9 5

(5)   Durch die Zusammensetzung des Rates wird die Integrität und — außer im Falle eines Eurosystem-SIPS — eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen gewährleistet, damit der Rat seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann. Bei der Zusammensetzung ist der Zuständigkeitsverteilung nach nationalem Recht Rechnung zu tragen. Mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS besteht der Rat aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern, einschließlich einem unabhängigen Ratsmitglied, sofern das nationale Recht dies zulässt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung