+Artikel 9 6

Artikel 9 6

(6)   Der Rat muss ein schriftlich dokumentiertes Risikomanagementsystem einrichten und überwachen, das:

a)

die Risikotoleranz- und Risikobereitschaftsstrategie des SIPS-Betreibers umfasst;

b)

Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für Risikoentscheidungen zuweist;

c)

die Entscheidungsfindung in Krisen und Notfällen behandelt;

d)

eine interne Kontrollinstanz vorsieht.

Der Rat richtet einen Risikoausschuss ein, der ihn bei der Wahrnehmung seiner risikobezogenen Verantwortlichkeiten unterstützt. Der Risikoausschuss berät den Rat in Bezug auf das Risikomanagement des SIPS.

Der Rat stellt sicher, dass es drei klar voneinander getrennte, effektive Krisenabwehrfunktionen (Geschäftsbetrieb, Risikomanagement und interne Revision) gibt, die über ausreichende Befugnisse und Mittel verfügen, ausreichend unabhängig sind und ausreichend Zugang zum Rat haben.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung