+Artikel 9 7

Artikel 9 7

(7)   Die Genehmigung des Rates ist erforderlich bei allen Entscheidungen, die eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des SIPS haben, und bei der wesentlichen Risikodokumentation zum Geschäftsbetrieb des SIPS. Mindestens einmal jährlich hat der Rat den in Artikel 10 Absatz 1 in Bezug genommenen umfassenden Risikomanagementrahmen, den in Artikel 10 Absatz 4 in Bezug genommenen Plan für die Sanierung und die geordnete Abwicklung, den in Artikel 18 Absatz 6 in Bezug genommenen Kapitalplan, den in Artikel 11 Absatz 1 in Bezug genommenen Kreditrisikorahmen, den in Artikel 13 Absatz 1 in Bezug genommenen Liquiditätsrisikorahmen, den in Artikel 12 in Bezug genommenen Sicherheitenrahmen zur Regelung des Risikomanagements, die in Artikel 19 Absatz 4 in Bezug genommene Anlagestrategie des SIPS, den in Artikel 20 Absatz 1 in Bezug genommenen operationellen Risikorahmen und den dazugehörigen in Artikel 20 Absatz 6 in Bezug genommenen Notfallplan, den in Artikel 21 Absatz 1 in Bezug genommenen Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen sowie den in Artikel 22 Absatz 4 in Bezug genommenen Auslagerungsrahmen zu prüfen und zu genehmigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung