+Artikel 9 10
|
Artikel 9 10
(10) Die Geschäftsleitung unter der Federführung des Rates und gegebenenfalls die Geschäftsleitung der Zweigstelle unter der Federführung des Rates und der Geschäftsleitung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, tragen die Verantwortung dafür, dass
|
a)
|
die Aktivitäten des SIPS-Betreibers mit seinen Zielen, seiner Strategie und seiner Risikotoleranz im Einklang stehen;
|
|
b)
|
die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren angemessen ausgestaltet sind, durchgeführt und überwacht werden, um die Ziele des SIPS-Betreibers zu fördern;
|
|
c)
|
die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren durch für das Risikomanagement und die interne Revision zuständige Abteilungen, die mit ausreichend gut ausgebildetem Personal ausgestattet sind, regelmäßig überprüft und getestet werden;
|
|
d)
|
eine aktive Beteiligung der Geschäftsleitung unter der Federführung des Rates und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle unter der Federführung des Rates an der Risikosteuerung besteht;
|
|
e)
|
ausreichende Mittel für das Risikomanagementsystem des SIPS bereitgestellt werden.
|
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|