+Artikel 9 12

Artikel 9 12

(12)   Ein SIPS-Betreiber prüft bei der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Integrität gemäß den Absätzen 5 und 9, ob Einträge der Mitglieder des Rates und der Geschäftsleitung und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle eines SIPS-Betreibers in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen wegen Verstößen gegen geltendes Handels-, Insolvenz- und Finanzdienstleistungsrecht sowie gegen anwendbare Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen die Berufspflichten und Betrug vorliegen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung