(12) Ein SIPS-Betreiber prüft bei der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Integrität gemäß den Absätzen 5 und 9, ob Einträge der Mitglieder des Rates und der Geschäftsleitung und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle eines SIPS-Betreibers in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen wegen Verstößen gegen geltendes Handels-, Insolvenz- und Finanzdienstleistungsrecht sowie gegen anwendbare Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen die Berufspflichten und Betrug vorliegen.