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Artikel 10 2

(2)   Ein SIPS-Betreiber schafft Anreize für Teilnehmer und, falls zutreffend, ihre Kunden, zur Begrenzung und Steuerung der Risiken, die sie für das SIPS darstellen und die das SIPS für sie selbst birgt. In Bezug auf Teilnehmer umfassen diese Anreize wirksame, angemessene und abschreckende finanzielle Sanktionen und/oder Vereinbarungen über eine Verlustbeteiligung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung