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Artikel 10 3

(3)   Ein SIPS-Betreiber beurteilt mindestens einmal jährlich die wesentlichen Risiken, die das SIPS infolge wechselseitiger Abhängigkeiten für andere Stellen, einschließlich unter anderem FMIs, Verrechnungsbanken, Liquiditätsgeber und Dienstleister trägt und für diese darstellt. Der SIPS-Betreiber entwickelt Instrumente zum Risikomanagement, die robust und dem ermittelten Umfang des Risikos angemessen sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung