+Artikel 11 3

Artikel 11 3

(3)   Im Falle eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich hat ein SIPS-Betreiber sicherzustellen, dass

a)

finanzielle Verpflichtungen spätestens zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag in die für jeden Teilnehmer zugängliche Berechnung der Nettoabwicklungspositionen einfließt und

b)

ausreichende Mittel zur Deckung der daraus entstehenden Kreditrisikopositionen im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 spätestens in dem in Buchstabe a in Bezug genommenen Zeitpunkt vorgehalten werden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung