(3) Im Falle eines Systems mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich hat ein SIPS-Betreiber sicherzustellen, dass
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a)
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finanzielle Verpflichtungen spätestens zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag in die für jeden Teilnehmer zugängliche Berechnung der Nettoabwicklungspositionen einfließt und
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b)
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ausreichende Mittel zur Deckung der daraus entstehenden Kreditrisikopositionen im Einklang mit den Absätzen 4 und 5 spätestens in dem in Buchstabe a in Bezug genommenen Zeitpunkt vorgehalten werden.
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