+Artikel 12 1

Artikel 12 1

(1)   Ein SIPS-Betreiber akzeptiert ausschließlich folgende Vermögenswerte als Sicherheiten:

a)

Barmittel und

b)

Vermögenswerte mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken, d. h. Vermögenswerte, hinsichtlich derer der SIPS-Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachweisen kann, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

sie wurden von einem Emittenten mit einem geringen Bonitätsrisiko ausgegeben;

ii)

sie sind ohne rechtliche Beschränkung oder Ansprüche Dritter frei übertragbar;

iii)

sie lauten auf eine Währung, deren Risiko vom SIPS-Betreiber gesteuert wird;

iv)

es sind zuverlässige Preisdaten über sie vorhanden, die regelmäßig veröffentlicht werden;

v)

sie sind nicht auf andere Weise einem erheblichen Korrelationsrisiko ausgesetzt;

vi)

sie werden nicht von dem Teilnehmer, der die Sicherheit zur Verfügung stellt oder einer Stelle, die Teil derselben Gruppe wie dieser Teilnehmer ist, ausgegeben; außer im Fall einer gedeckten Schuldverschreibung, und nur, wenn die Vermögenswerte im Deckungspool innerhalb eines soliden Rechtsrahmens angemessen getrennt sind und die in den Ziffern i bis v festgelegten Anforderungen erfüllen.

Bei Durchführung der internen Prüfung gemäß den Ziffern i bis vi muss der SIPS-Betreiber eine objektive Methode festlegen, schriftlich dokumentieren und anwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung