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b)
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Vermögenswerte mit geringen Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken, d. h. Vermögenswerte, hinsichtlich derer der SIPS-Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachweisen kann, dass sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
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i)
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sie wurden von einem Emittenten mit einem geringen Bonitätsrisiko ausgegeben;
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ii)
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sie sind ohne rechtliche Beschränkung oder Ansprüche Dritter frei übertragbar;
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iii)
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sie lauten auf eine Währung, deren Risiko vom SIPS-Betreiber gesteuert wird;
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iv)
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es sind zuverlässige Preisdaten über sie vorhanden, die regelmäßig veröffentlicht werden;
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v)
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sie sind nicht auf andere Weise einem erheblichen Korrelationsrisiko ausgesetzt;
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vi)
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sie werden nicht von dem Teilnehmer, der die Sicherheit zur Verfügung stellt oder einer Stelle, die Teil derselben Gruppe wie dieser Teilnehmer ist, ausgegeben; außer im Fall einer gedeckten Schuldverschreibung, und nur, wenn die Vermögenswerte im Deckungspool innerhalb eines soliden Rechtsrahmens angemessen getrennt sind und die in den Ziffern i bis v festgelegten Anforderungen erfüllen.
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