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Artikel 12 2

(2)   Ein SIPS-Betreiber legt Grundsätze und Verfahren zur Überwachung der Bonität, Marktliquidität und Preisvolatilität jedes als Sicherheit zugelassenen Vermögenswertes fest und wendet diese an. Ein SIPS-Betreiber prüft regelmäßig, mindestens einmal jährlich, die Angemessenheit seiner Bewertungsgrundsätze und -verfahren. Eine solche Überprüfung wird auch immer dann vorgenommen, wenn eine wesentliche Veränderung eintritt, die sich auf die Risikosituation des SIPS auswirkt. Ein SIPS-Betreiber bewertet seine Sicherheiten mindestens täglich zu Marktpreisen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung