+Artikel 12 4

Artikel 12 4

(4)   Ein SIPS-Betreiber trifft Maßnahmen, um konzentrierte Bestände bestimmter Vermögenswerte zu verhindern, wenn dies die Fähigkeit, diese Vermögenswerte schnell und ohne erhebliche negative Preiseffekte zu veräußern, erheblich beeinträchtigen würde.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung