+Artikel 13 5

Artikel 13 5

(5)   Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 4 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel halten, um bei einem Ausfall des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte finanzielle Verpflichtung insgesamt im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a hat, finanzielle Verpflichtungen rechtzeitig wie folgt zu erfüllen:

a)

mit Barmitteln beim Eurosystem oder

b)

mit notenbankfähigen Sicherheiten gemäß der Definition des in Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (12) und Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank (13) festgelegten Sicherheitenrahmens des Eurosystems, abhängig davon, ob der SIPS-Betreiber nachweisen kann, dass jene Sicherheit kurzfristig verfügbar und auf der Grundlage von vornherein bestimmten und äußerst zuverlässigen Finanzierungsbedingungen selbst bei angespannten Marktbedingungen taggleich in Barmittel umwandelbar ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung