(5) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 4 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel halten, um bei einem Ausfall des Teilnehmers, der zusammen mit seinen verbundenen Unternehmen die größte finanzielle Verpflichtung insgesamt im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a hat, finanzielle Verpflichtungen rechtzeitig wie folgt zu erfüllen:
|
a)
|
mit Barmitteln beim Eurosystem oder
|
|
b)
|
mit notenbankfähigen Sicherheiten gemäß der Definition des in Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (12) und Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank (13) festgelegten Sicherheitenrahmens des Eurosystems, abhängig davon, ob der SIPS-Betreiber nachweisen kann, dass jene Sicherheit kurzfristig verfügbar und auf der Grundlage von vornherein bestimmten und äußerst zuverlässigen Finanzierungsbedingungen selbst bei angespannten Marktbedingungen taggleich in Barmittel umwandelbar ist.
|