+Artikel 13 6

Artikel 13 6

(6)   Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, verfügt oder gewährleistet, dass Teilnehmer zusätzliche liquide Mittel gemäß Absatz 4 Buchstabe b halten, und zwar in einer in Absatz 5 genannten Form oder bei einer kreditwürdigen Geschäftsbank in Form eines oder mehrerer der folgenden Instrumente:

a)

zugesagte Kreditlinien;

b)

zugesagte Devisenswaps;

c)

zugesagte Repo-Geschäfte;

d)

Vermögenswerte, die die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 erfüllen und von einer Verwahrstelle gehalten werden;

e)

Investitionen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung