(6) Ein SIPS-Betreiber, der einseitige Zahlungen in Euro abwickelt, verfügt oder gewährleistet, dass Teilnehmer zusätzliche liquide Mittel gemäß Absatz 4 Buchstabe b halten, und zwar in einer in Absatz 5 genannten Form oder bei einer kreditwürdigen Geschäftsbank in Form eines oder mehrerer der folgenden Instrumente:
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a)
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zugesagte Kreditlinien;
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b)
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zugesagte Devisenswaps;
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c)
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zugesagte Repo-Geschäfte;
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d)
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Vermögenswerte, die die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 erfüllen und von einer Verwahrstelle gehalten werden;
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