(7) Für sämtliche dieser Instrumente müssen Barmittel in einem Zeitraum verfügbar sein, damit der Abschluss eines taggleichen Ausgleichs ermöglicht wird. Insbesondere muss der SIPS-Betreiber in der Lage sein, nachzuweisen, dass unbare Instrumente kurzfristig verfügbar und auf der Grundlage von vornherein bestimmten und äußerst zuverlässigen Finanzierungsbedingungen selbst bei angespannten Marktbedingungen taggleich in Barmittel umwandelbar sind.
Der SIPS-Betreiber ist bereit, der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer angemessenen internen Prüfung nachzuweisen, dass die Geschäftsbank kreditwürdig ist.
Ein SIPS-Betreiber, der zweiseitige oder einseitige Zahlungen in anderen Währungen als Euro abwickelt, hält liquide Mittel gemäß Absatz 4 oder gewährleistet, dass Teilnehmer solche liquiden Mittel in einer in Absatz 6 genannten Form halten.