+Artikel 13 10

Artikel 13 10

(10)   Ein SIPS-Betreiber prüft unter Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht, dass jeder Geber der in Absatz 4 genannten liquiden Mittel des SIPS:

a)

über ausreichende und aktuelle Informationen verfügt, um seine mit der Bereitstellung von Barmitteln oder Vermögenswerten verbundenen Liquiditätsrisiken zu verstehen und zu steuern, und

b)

in der Lage ist, Barmittel oder Vermögenswerte bei Bedarf bereitzustellen.

Ein SIPS-Betreiber prüft mindestens einmal jährlich, ob er seine Sorgfaltspflicht einhält. Es werden nur Stellen mit Zugang zur Kreditaufnahme bei der emittierenden Zentralbank als Liquiditätsgeber zugelassen. Der SIPS-Betreiber testet die Verfahren des SIPS für den Zugang zu seinen liquiden Mitteln regelmäßig.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung