(10) Ein SIPS-Betreiber prüft unter Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht, dass jeder Geber der in Absatz 4 genannten liquiden Mittel des SIPS:
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a)
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über ausreichende und aktuelle Informationen verfügt, um seine mit der Bereitstellung von Barmitteln oder Vermögenswerten verbundenen Liquiditätsrisiken zu verstehen und zu steuern, und
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b)
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in der Lage ist, Barmittel oder Vermögenswerte bei Bedarf bereitzustellen.
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Ein SIPS-Betreiber prüft mindestens einmal jährlich, ob er seine Sorgfaltspflicht einhält. Es werden nur Stellen mit Zugang zur Kreditaufnahme bei der emittierenden Zentralbank als Liquiditätsgeber zugelassen. Der SIPS-Betreiber testet die Verfahren des SIPS für den Zugang zu seinen liquiden Mitteln regelmäßig.