+Artikel 14 Endgültige Abwicklung

Artikel 14 Endgültige Abwicklung

Artikel 14

Endgültige Abwicklung

Ein SIPS-Betreiber legt die Regelungen und Verfahren fest, damit die endgültige Abwicklung spätestens am Ende des vorgesehenen Abwicklungstags erfolgen kann.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung